Was sind vermögenswirksame Leistungen (VL bzw. VWL) und wer kann vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhalten? Für welche Anlageformen gibt es eine staatliche Förderung und wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über Vermögenswirksame Leistungen, abgekürzt VL oder VWL. Dabei werden unter anderem die Fragen beantwortet, für wen Vermögenswirksame Leistungen in Betracht kommen und wie diese gefördert werden. Im nachfolgenden Text werden vermögenswirksame Leistungen, VL und VWL synonym verwendet.
Vermögenswirksame Leistungen werden durch den Staat gefördert. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu finden sich im 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Im 5. Vermögensbildungsgesetz findet sich hierzu eine abschließende Aufzählung der begünstigten Anlageformen. Der Staat fördert diese Anlageformen mit einer so genannten Arbeitnehmersparzulage, welche weder der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer noch den Abgaben für die Sozialversicherung unterliegt. Die VL bzw. VWL selbst hingegen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Zum einen kann der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbringen. Dieses kann sich z.B. aus einem Tarifvertrag ergeben oder kann auch individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sein.
Falls der Arbeitgeber keine zusätzlichen VWL beisteuern will, so besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, dass ein Teil des Lohns in vermögenswirksamen Leistungen umgewandelt wird. Der Antrag muss dabei schriftlich erfolgen.
Als Berechtigte für VL bzw. Vermögenswirksame Leistungen kommen nur Arbeitnehmer in Betracht. Nur wer Arbeitnehmer i. S. d. deutschen Arbeitsrechts ist, fällt unter das Vermögensbildungsgesetz. Kurzfristig Beschäftigte, geringfügig Beschäftigte oder Aushilfskräfte zählen ebenso zum begünstigten Personenkreis. Dieses ist auch dann der Fall, wenn eine pauschale Versteuerung des Arbeitslohns erfolgt.
Die begünstigten Anlageformen sind abschließend in §2 des 5. Vermögensbildungsgesetz aufgezählt.
Die Arbeitnehmersparzulage wird nur Arbeitnehmern, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten gewährt. Dabei gelten unterschiedliche Grenzen des zu versteuernden Einkommens für eine vermögenswirksame Anlage in den Wohnungsbau und eine Vermögensbeteiligung.
Höchstgrenze bei Anlage in den Wohnungsbau: 17.900 Euro bei Alleinstehenden bzw. 35.800 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.
Höchstgrenze bei Erwerb von Vermögensbeteiligungen: 20.000 Euro bzw.40.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten.
Welche Einkünfte beim zu versteuernden Einkommen für die vermögenswirksamen Leistungen zu berücksichtigen sind oder wären, erfahren Sie in Kürze auf dieser Seite.
Auch an dieser Stelle ist zwischen einer Anlage in den Wohnungsbau und in Vermögensbeteiligungen zu unterscheiden.
Geförderter Höchstbetrag bei Anlage in den Wohnungsbau: 470 Euro, Sparzulagesatz: 9%.
Geförderter Höchstbetrag bei Erwerb von Vermögensbeteiligungen: 400 Euro, Sparzulagesatz: 20%.
Damit ergibt sich bei einer Anlage in den Wohnungsbau eine maximale Arbeitnehmersparzulage von 42,30 Euro und bei Vermögensbeteiligungen eine maximale Arbeitnehmersparzulage von 80 Euro.
Da beide Arten von vermögenswirksamen Beteiligungen nebeneinander möglich sind, ergibt sich für Arbeitnehmer eine maximale Arbeitnehmersparzulage von 122,30 Euro.
Die Sperrfrist beträgt grundsätzlich 6 Jahre bei Vermögensbeteiligungen wie Wertpapierkaufverträgen, Beteiligungsverträgen und Beteiligungskaufverträgen. Sie beträgt grundsätzlich 7 Jahre für Wertpapiersparverträge und Bausparverträge.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, bei denen die Sperrfrist nicht greift. Zum Beispiel wird die Arbeitnehmersparzulage grundsätzlich auch gewährt, wenn das Anlagekapital für die eigene Weiterbildung oder die des Ehegatten verwendet wird. Weitere Ausnahmen sind etwa der Tod oder die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder die Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit. Zu weiteren Ausnahmen können Sie z.B. einen Steuerberater befragen.
Die Arbeitnehmersparzulage ist jährlich mit der Steuererklärung zu beantragen. Das Finanzamt prüft dann die Einkommensvoraussetzungen und setzt die Arbeitnehmersparzulage anschließend durch Bescheid fest. Falls der Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ist ein Antrag nur für die Arbeitnehmersparzulage zu stellen. Hierfür wird das gleiche Formular wie für die Einkommensteuererklärung verwendet. Entsprechende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Eine Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt in der Regel erst zum Ende der Sperrfrist. Wie viele Jahre zurück Sie die Arbeitnehmersparzulage noch beantragen können, kann Ihnen z.B. ein Steuerberater beantworten.
Für Richtigkeit und Aktualität kann keine Gewähr übernoommen werden, eine Haftung ist daher ausgeschlossen. Weitere Infos zum Thema Vermögenswirksame Leistungen bzw. VL gibt es in Kürze.